AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Die nachstehenden Bedingungen sind Vertragsbestandteil. Bedingungen des Kunden gelten nicht. Diese Bedingungen gelten auch für nachfolgende Lieferungen aufgrund mündlicher o. schriftlicher Bestellungen.

1. Preis. Eine nach Vertragsabschluss erfolgende Arbeitskosten-, Materialkosten- und Mehrwertsteuer- Erhöhung wird in gleicher Höhe an den Kunden weiter berechnet, wenn die Lieferung mehr als 3 Monate nach Vertragsschluss erfolgen soll. Bei einer Preissteigerung von mehr als 10% kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten. Angebote, auch in Prospekten, Anzeigen, usw., sind freibleibend und unverbindlich. An speziell ausgearbeiteten Angeboten hält sich der Verkäufer 14 Kalendertage gebunden.

2. Verpackung, Paletten, Fracht. Soweit nicht anders vereinbart ist, gehen sämtliche Frachtkosten zulasten des Kunden. Verpackung wird zum Selbstkostenpreis berechnet. Paletten werden zum Handelsüblichen preis berechnet und bei Rückgabe an den Lieferanten abzüglich der Abwicklungs- und Verschleißkosten gutgeschrieben .

3. Lieferungen. Lieferungen aller Art erfolgen von Dritten und setzen folgendes voraus.
Ist nichts anders vereinbart, setzt dies voraus, dass die Zufahrtsstraße und die Baustelle bis Lagerstelle der Lieferung mindesten mit einem 20t-LKW befahrbar ist. Das Abladen erfolgt durch den AN, ist dieser nicht vor Ort, hat diese durch den Kunden zu erfolgen und geht auf seine Gefahr.  Merkosten durch fehlende Abnahmebereitschaft an der Lieferstelle gehen zu Lasten des Kunden. Ereignisse aller Art, die vom Unternehmer nicht verschuldet sind(Arbeitseinstellung, Betriebs-störungen, Transportstörungen, Liefersperren und dgl.) entbinden den AN  (Fl. Vrinssen) für die Dauer der Behinderung. Dauert diese Behinderung länger als 6 Wochen, kann der AN unter Ausschluss von Ersatzansprüchen vom Vertrag zurück treten.

4. Gewährleistung, Verjährung. Mängel oder Schäden der Lieferung und Leistung innerhalb der Gewährleistungsfrist , der Verlust der zugesicherten Eigenschaften sind unverzüglich , spätestens 5 Tage nach Erbringung schriftlich anzuzeigen. Die beanstandeten Liefergegenstände sind in dem zustand, in dem sie sich im Zeitpunkt der Beanstandung befinden, zur Besichtigung bereit zu halten. Bei einer rechtlich begründeter Rüge wird der Unternehmer nach seiner Wahl unter Ausschluss sonstiger Gewährleistungsansprüche des Kunden nachbessern, sofern die Lieferung /Leistung ihrem Zweck noch nicht zugeführt wurde, eine mängelfreien Ersatz in angemessenem Zeitraum nachliefern. Mehrfache Nachbesserungen sind zu lässig. Handelsübliche Abweichungen vom Muster aller Art, auch bei Fliesen, Gelten nicht als Mangel. Die Gewährleistungsfrist beginnt mit dem Datum der Lieferung oder der Bereitstellungsanzeige. Bei mehrfach fehlgeschlagener Nachbesserung ist der Unternehmer nach seiner Wahl berechtigt, eine Herabsetzung des Verlegepreises oder Rückgängigmachung des Bauvertrages zu gewähren soweit diese rechtlich zulässig ist. Schadensersatzansprüche aus Unmöglichkeit der Leistung, Verzug, Nichterfüllung, positiver Vertragsverletzung, Verschuldung bei Vertragsabschluß oder unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht Vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde. Dies gilt nicht für Schadenersatzansprüche aus Eigenschaftszusicherungen die gegen das Risiko von Mängelfolgeschäden absichern sollen. Sind Bau und Werksleistungen auszuführen, so gelten dafür die Bestimmungen der VOB/B. Ein Verstoß gegen die in dieser AGB. Verpflichtungen schließt ein Gewährleistungsanspruch gegenüber dem Unternehmer aus.

Bei Verlegung von Fliesen in versetztem Verband 1/2, 1/3, 1/4 oder wildem Verband entfällt die Gewährleistung für Verzahnungen, da diese nicht vermeidbar sind.

Bei Verlegung von Fremd bzw. Kundenmaterial übernimmt der AN keine Gewährleistung des gelieferten Material, die Prüfung der Qualität sowie Planebenheit und Mängelfreiheit obliegt dem Auftraggeber.

5. Eigentumsvorbehalt. Die gelieferte Wahre bleibt bis zur Bezahlung des Kaufpreises und Tilgung aller dem Unternehmer auch aus jedem anderen Rechtsgrund einschließlich Kontokorrent und der Rechtsverfolgung gegen den Kunden schon bisher oder künftig zustehenden Forderungen, Eigentum des Unternehmers. (Vorbehaltsware) Weiterverarbeitung oder Umbildung, Vermischung oder Vermengung der Vorbehaltsware durch den Kunden erfolgt für den Unternehmer als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für ihn. Erlischt das Miteigentum des Unternehmers durch Verbindung, Vermischung, Vermengung , usw. so wird jetzt schon vereinbart, dass das Eigentum des Kunden an der einheitlichen Sache wert anteilmäßig auf dem Unternehmer übergeht. Der Kunde verwart das Miteigentum des Unternehmers unentgeltlich. Verpfändungen oder Sicherheitsübereignung sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder aus einem sonstigen Rechtsgrund( z.B. Einbau in das Grundstück eines dritten) bezüglich der bezüglich der Vorbehalsware entstehenden Forderungen, einschließlich Saldoforderungen aus Kontokorrent, tritt der Kunde bereits jetzt sicherheitshalber in vollem Umfang mit allen Nebenrechten, auch auf Sicherungshypotek im Rang vor dem Rest, an den Unternehmer hiermit ab, der die Abtretung annimmt. Der Kunde hat die Vorbehaltsware vor Zugriff dritter zu schützen. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, Zahlungsverzug, -einstellung, Pfandabstand, Scheck- oder Wechselprotest, Offenbarungs-, Vergleichs oder Konkursantrag erlischt die Ermächtigung zur Verfügung über Vorbehaltsware und zum Einzug abgetretener Forderungen

6. Zahlung und Rechnungen. Für Fälligkeit ist der Tag der Lieferung oder Bereitstellungsanzeige, nicht Rechnungsdatum oder Zahlungsziel maßgebend. Unter Voraussetzung des vertragswidrigem Verhalten ist der AN berechtigt, ohne Mahnung sofort Zinsen in Höhe der von ihm selbst geschuldeten Kreditzinsen, mindestens 5% über Bundesbankdiskont zu verlangen unter Vorbehalt weiteren Schadens bei Nachweis, schon übernommene weitere Lieferungen zu verweigern,sowie Bauleistungen zu unterbrechen oder einzustellen. Hierdurch sind alle sonst noch gestundeten Forderungen sofort fällig.
Der AG ist mit den Zahlungsbedingungen des AN einverstanden und verzichtet auf jegliche Gleichstellung oder Anpassung an das BGB oder die VOB.
Zahlungsziele erden zwischen AN und AG frei verhandelt, geschieht die nicht gelten folgende Regelungen: 30% Anzahlung bei Auftragserteilung, 30% bei Beginn der Fliesen Arbeiten, jeweils von der Auftragssumme und Abrechnung nach gemeinsamem Aufmaß nach Fertigstellung der Fliesenarbeiten, ein Aufmaß ist aber nicht verpflichtend für die Schlussrechnung.
Zahlungsziele sind bei allen Anzahlungen/Abschlagszahlungen 5 Werktage ab Rechnungsdatum und 8 Werktage ab Rechnungsdatum für Schlussrechnungen.
Der AN (Fa. Vrinssen) ist berechtigt das Vertragsverhältnis umgehend nach nicht Erhalt von geforderten Zahlungen, einseitig ohne Regressverpflichtungen zu kündigen.

Soweit nicht schriftlich vereinbart, verzichtet der AG gegenüber dem AN gemäß BGB und VOB, auf den Einbehalt der gesetzlichen geregelten Rechten des Sicherheitseinbehalt in Höhe von 5% des Rechnungsbetrag und zahlt dem AN den vollen Rechnungsbeteag aus.
 

7. Gerichtsstand, Teilnichtigkeiten. Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.